Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, einen Ersatzzusteller samt Stellvertreter per einfachem Mehrheitsbeschluss zu wählen. Dies gilt für die Fälle, in denen ein Beschluss gegen den Verwalter der Eigentümergemeinschaft zugestellt werden muss, falls gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde.

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber keine Sanktionen für den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft vor. Die Problematik liegt darin, falls ein solcher Ersatzzustellungsvertreter fehlt, kann die klagende Partei den Beschluss jedem einzelnen Eigentümer zusenden.

Dies hat eine Anwaltskanzlei durchgeführt. Sie hatte einen Kostenvorschuss von 10 € pro Eigentümer und je 80 € zu vertretenden Schriftsatz plus Porto- und Kopierkosten sowie Umsatzsteuer geltend gemacht. Bei einer großen Eigentümergemeinschaft mit mehr als 100 Wohneinheiten, ergibt dies einen Betrag von über 9.000 €.

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