Lässt ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Das hat der BGH klargestellt. Das freie Laufenlassen von Hunden auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen ist eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung kann ein solches Gewicht zukommen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. 

Für die Beurteilung, ob der vertragswidrigen Nutzung ein solches Gewicht zukommt, das eine Kündigung rechtfertigt, komme es nicht darauf an, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist. 

(BGH, Beschluss v. 2.1.2020, VIII ZR 328/19) 

Quelle: „Der Verwalter-Brief“ von Haufe, April 2020 

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