Ein Wohnungseigentümer muss einschreiten, wenn eine zu seinem Haushalt gehörende Person Mieter eines anderen Wohnungseigentümers fortgesetzt massiv beleidigt und beschimpft.

Andernfalls haftet er einem vermieteten Wohnungseigentümer auf Ersatz des Mietausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dessen Mieter in Folge der dauerhaften massiven verbalen Attacken das Mietverhältnis kündigt, OLG-Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2007 5W2-07.

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Ersatzzustellungsvertreter

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, einen Ersatzzusteller samt Stellvertreter per einfachem Mehrheitsbeschluss zu wählen. Dies gilt für die Fälle, in denen ein Beschluss gegen den Verwalter der Eigentümergemeinschaft...

Tagesordnungspunkt in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist erforderlich, dass über jeden Beschluss über den in der Eigentümergemeinschaft beschlossen wird, der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Diese Beschlüsse sind dann in der Tagesordnung als Punkt aufgeführt und müssen grundsätzlich...