Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist erforderlich, dass über jeden Beschluss über den in der Eigentümergemeinschaft beschlossen wird, der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Diese Beschlüsse sind dann in der Tagesordnung als Punkt aufgeführt und müssen grundsätzlich gemäß der in der Einladung angegebenen Reihenfolge behandelt werden. Ein neuer Punkt darf erst dann aufgegriffen werden, wenn die vorhergehenden Punkte erledigt sind.

Es ist allerdings möglich in einem Geschäftsordnungsbeschluss die Punkte unterschiedlich zu behandeln, aber wie gesagt, dies bedarf eines eigenen Beschlusses in der Eigentümerversammlung.

Der Sinn dieser Vorschriften liegt darin, dass sich ein Eigentümer vor der Versammlung Gedanken machen kann, ob die Beschlüsse für ihn interessant sind oder nicht, ob er die Eigentümerversammlung besucht oder nicht, oder ob er früher von der Eigentümerversammlung geht, wenn die restlichen Punkte ihm nicht mehr interessant erscheinen.

Archiv

Weitere Blogbeiträge:

Kündigung des Mietvertrags wegen freilaufender Hunde

Lässt ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen. Das hat der BGH klargestellt. Das freie Laufenlassen von Hunden auf...

M-NET zum Glasfaserausbau in Augsburg

Bayerns führender Glasfaseranbieter M-net startet gemeinsam mit den Stadtwerken Augsburg die zweite Stufe des Glasfaserausbaus in Augsburg. Bis 2027 erhalten mindestens 12.500 zusätzliche Wohn- und Gewerbeeinheiten hochmoderne Telefon- und Internetanschlüsse – …

Beiratsnewsletter 01-2020

Sehr geehrte Verwaltungsbeiräte, liebe Leserinnen und Leser, seit unserem letzten Beiratsnewsletter hat sich viel getan in der Bundespolitik: Der Referentenentwurf zur WEG-Reform liegt vor und geht nun ins parlamentarische Verfahren. Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird das Gesetz in Kraft treten. …