Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist erforderlich, dass über jeden Beschluss über den in der Eigentümergemeinschaft beschlossen wird, der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Diese Beschlüsse sind dann in der Tagesordnung als Punkt aufgeführt und müssen grundsätzlich gemäß der in der Einladung angegebenen Reihenfolge behandelt werden. Ein neuer Punkt darf erst dann aufgegriffen werden, wenn die vorhergehenden Punkte erledigt sind.

Es ist allerdings möglich in einem Geschäftsordnungsbeschluss die Punkte unterschiedlich zu behandeln, aber wie gesagt, dies bedarf eines eigenen Beschlusses in der Eigentümerversammlung.

Der Sinn dieser Vorschriften liegt darin, dass sich ein Eigentümer vor der Versammlung Gedanken machen kann, ob die Beschlüsse für ihn interessant sind oder nicht, ob er die Eigentümerversammlung besucht oder nicht, oder ob er früher von der Eigentümerversammlung geht, wenn die restlichen Punkte ihm nicht mehr interessant erscheinen.

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