Auch durch bloßen Mehrheitsbeschluss kann eine nähere Regelung als Bestandteil der Haus- und Gartenordnung über die Tierhaltung, insbesondere für Bereiche außerhalb und Sondereigentum, getroffen werden.
Ein Totalverbot entspricht bei einer größeren Gartenfläche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ausreichend ist in der Regel einen Leinenzwang und eine Beseitigungspflicht für unbeabsichtigt abgesonderten Hundekot, OLG-Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007-2Wx72/07.
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