Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das Informationsinteresse und das Interesse an der Ausübung der Religion eines Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach dulden müssen, wenn eine geringere Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte durch eine andere Anbringung, z. B. auf dem Balkon, nicht möglich ist.

Bei der erforderlichen Abwägung kommt neben dem Informationsinteresse auch der Freiheit der Religionsausübung und der im Rahmen der Ermöglichung der Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen ein besonderer Stellenwert zu, insbesondere, wenn die Teilnahme an Gottesdiensten den einzelnen Bewohnern nicht möglich ist und Fernsehsender, die regelmäßig gottesdienstliche Handlungen ausstrahlen nur über Satelliten zu empfangen sind.

Wird bei der Abwägung der Eigentumsrechte der anderen Eigentümer der Informations -und Religionsfreiheit mit der Begründung der Vorzug gegeben, dass ein „Schüsselwald“ zu befürchten sei, müssen die Tatsachengerichte hierzu konkrete tatsächliche Feststellungen treffen. Bei dieser Feststellung muss die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude, die Struktur der Bewohner und der Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Gestaltung von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen können, nach dem der Antragsteller verpflichtet wird, den Anschluss durch andere Eigentümer, die auf dem gleichen Satelliten ausgestrahlten Programm angewiesen sind, bei Bedarf berücksichtigt werden, OLG-München, Beschluss vom 06.11.2007 32Wx146/07.

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